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Barrierefreiheitsgesetz, BFSG und European Accessibility Act Was seit Juni 2025 für Websites, Shops und Apps gilt.

Seit 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei sein. Grundlage ist der European Accessibility Act, in Österreich umgesetzt mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), in Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ein Überblick für Unternehmen.

Stand Oktober 2026, geprüft am Gesetzestext. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer betroffen ist

Die Gesetze erfassen bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites und Apps sind diese Fälle am wichtigsten.

  • Online-Shops und Buchungen: alle Angebote, über die Verbraucher online Verträge schließen, etwa Bestellungen, Buchungen oder Abos.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher.
  • Personenbeförderung: Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen.
  • Telekommunikation, E‑Books und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Nicht erfasst sind in der Regel reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss und Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Für öffentliche Stellen gelten eigene Gesetze.

Ausnahmen und Übergänge

  • Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen

    Wer weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat und Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

  • Unverhältnismäßige Belastung

    Würden die Anforderungen ein Unternehmen unverhältnismäßig belasten oder das Angebot grundlegend verändern, kann eine Ausnahme greifen. Sie muss begründet werden und ist in der Regel zu dokumentieren.

  • Übergangsfristen

    Für bestimmte bestehende Produkte und Dienstleistungen gelten Übergangsfristen bis 28. Juni 2030. Neue Websites und Apps sollten von Anfang an barrierefrei sein.

Was eine Website oder App erfüllen muss

Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549. Für Websites und Apps verweist sie auf die WCAG 2.1 in Stufe AA.

  • Wahrnehmbar: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste, Untertitel für Videos.
  • Bedienbar: alles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, genug Zeit für Eingaben.
  • Verständlich: klare Sprache, gleichbleibende Navigation, verständliche Fehlermeldungen in Formularen.
  • Robust: sauberer Code, den Screenreader und andere Hilfsmittel zuverlässig lesen.

Dazu kommt eine Informationspflicht: Sie beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in den AGB oder auf der Website.

Aufsicht und Strafen

  • Österreich

    Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Es kann die Behebung von Mängeln anordnen und Verwaltungsstrafen bis 80.000 Euro verhängen, bei Kleinstunternehmen und KMU bis 50.000 Euro.

  • Deutschland

    Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor.

  • Übrige EU

    Jeder Mitgliedstaat hat den European Accessibility Act mit eigenem Gesetz, eigener Behörde und eigenen Strafen umgesetzt. Die technischen Anforderungen sind überall gleich.

Wo wir helfen Websites, Shops und Apps, die alle bedienen können.

  1. Prüfen

    Wir prüfen Ihre Website oder App nach WCAG 2.1 AA, automatisch und von Hand mit Tastatur und Screenreader, und ordnen die Mängel nach Dringlichkeit.

  2. Umbauen

    Wir beheben die Mängel im bestehenden System, ohne Ihr Design neu zu erfinden.

  3. Neu bauen

    Wo sich ein Umbau nicht lohnt, entwickeln wir Website, Shop oder App neu und barrierefrei von Anfang an.

  4. Beschreiben

    Wir liefern die technischen Angaben für Ihre Barrierefreiheitsinformation und dokumentieren die Prüfung.

Ob und wie das Gesetz auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Wir setzen die Barrierefreiheit technisch um.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheits­gesetz

Muss meine Website barrierefrei sein?

Wenn Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge schließen können, etwa in einem Online-Shop oder bei Buchungen, sehr wahrscheinlich ja. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Reine Informationswebsites sind in der Regel nicht erfasst.

Gilt das Gesetz auch für B2B‑Websites?

Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind in der Regel nicht erfasst. Können auch Verbraucher bestellen, gilt das nicht mehr.

Was ist der Unterschied zwischen BaFG und BFSG?

Beide setzen den European Accessibility Act um: das BaFG in Österreich, das BFSG in Deutschland. Die technischen Anforderungen sind gleich, Behörden und Strafrahmen unterscheiden sich.

Was droht bei Verstößen?

Die Behörden können die Behebung von Mängeln anordnen und Strafen verhängen: in Österreich bis 80.000 Euro, in Deutschland bis 100.000 Euro. In Österreich gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen“.

Reicht ein Werkzeug, das über die Website gelegt wird?

In der Regel nicht. Solche Einblendungen ändern den Code darunter nicht, und Screenreader stoßen weiter auf dieselben Hürden. Nachhaltig ist es, die Ursachen in Website oder App zu beheben.

Wie barrierefrei ist Ihre Website oder App heute?

Schreiben Sie uns, um welches Angebot es geht. Wir melden uns persönlich, kostenlos und unverbindlich.

Stand Oktober 2026, geprüft am Gesetzestext. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.