StartseiteKI‑VerordnungAnbieter und Betreiber
Anbieter und Betreiber Für wen der AI Act gilt und was Betreiber tun müssen.
Die KI‑Verordnung unterscheidet vor allem zwischen Anbietern, die KI entwickeln, und Betreibern, die sie einsetzen. Die meisten Unternehmen sind Betreiber. Welche Pflichten sie haben, hängt davon ab, wofür sie KI nutzen.
Stand Oktober 2026, geprüft am Verordnungstext. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer was ist
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Anbieter (Art. 3 Nr. 3)
Entwickelt ein KI‑System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt oder nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb, auch für den Eigengebrauch und auch unentgeltlich.
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Betreiber (Art. 3 Nr. 4)
Verwendet ein KI‑System in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung.
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Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 6 und 7)
Bringen KI‑Systeme aus Drittländern in die EU oder stellen sie auf dem Markt bereit.
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Betroffene Personen
Menschen, auf die KI angewendet wird. Sie haben unter anderem ein Recht auf Erläuterung bestimmter Entscheidungen mit Hochrisiko-KI (Art. 86).
Räumlich gilt die Verordnung für Anbieter, die in der EU anbieten, für Betreiber mit Sitz in der EU und für Anbieter und Betreiber außerhalb der EU, wenn die Ergebnisse ihrer KI in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1).
Pflichten für alle Betreiber
- KI‑Kompetenz der Mitarbeitenden fördern (Art. 4).
- Keine verbotenen Praktiken einsetzen (Art. 5).
- Deepfakes und bestimmte Texte kennzeichnen, bei Emotionserkennung informieren (Art. 50 Abs. 3 und 4).
- Datenschutz und andere Gesetze gelten daneben weiter (Art. 2 Abs. 7).
Für den Einsatz von KI mit geringem Risiko gibt es darüber hinaus keine Genehmigungs-, Melde- oder Registrierungspflicht.
Art. 26 Zusätzliche Pflichten bei Hochrisiko-KI.
Wer Hochrisiko-KI einsetzt, etwa in der Personalauswahl oder der Kreditprüfung, hat ab 2. Dezember 2027 (Anhang III) diese Pflichten.
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Bestimmungsgemäß einsetzen
Nach der Betriebsanleitung des Anbieters, mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen (Abs. 1).
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Menschliche Aufsicht
Durch Personen mit der nötigen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis (Abs. 2).
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Passende Eingabedaten
Soweit Sie die Eingabedaten kontrollieren, müssen sie zum Zweck passen und ausreichend repräsentativ sein (Abs. 4).
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Überwachen und melden
Den Betrieb überwachen, Risiken und schwerwiegende Vorfälle melden und die Nutzung bei Risiken aussetzen (Abs. 5).
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Protokolle aufbewahren
Automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit sie unter Ihrer Kontrolle stehen (Abs. 6).
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Beschäftigte informieren
Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte informieren (Abs. 7).
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Betroffene informieren
Menschen informieren, wenn Hochrisiko-KI nach Anhang III Entscheidungen über sie trifft oder dabei hilft (Abs. 11).
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Mit Behörden zusammenarbeiten
Bei allen Maßnahmen der zuständigen Behörden mitwirken (Abs. 12).
Öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste und Betreiber von KI zur Kreditprüfung oder für Lebens- und Krankenversicherungen müssen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen (Art. 27).
Kontakt aufnehmenWann aus dem Betreiber ein Anbieter wird
- Sie bringen Ihren Namen oder Ihre Marke auf einem Hochrisiko-KI‑System an, das schon auf dem Markt ist (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a).
- Sie verändern ein Hochrisiko-KI‑System wesentlich (Art. 25 Abs. 1 Buchst. b).
- Sie ändern den Zweck eines KI‑Systems so, dass es hochriskant wird, etwa wenn ein allgemeines KI‑Programm künftig Bewerbungen auswählen soll (Art. 25 Abs. 1 Buchst. c).
- Sie lassen ein KI‑System eigens für sich entwickeln und nehmen es unter Ihrem Namen in Betrieb. Dann können Sie auch ohne Verkauf Anbieter sein (Art. 3 Nr. 3 und 11).
Bei Systemen ohne hohes Risiko bleiben die zusätzlichen Pflichten als Anbieter überschaubar, vor allem die Transparenz nach Art. 50 Abs. 1 und 2. Bevor wir ein KI‑System für Sie bauen, klären wir, ob Ihr Unternehmen nach der KI‑Verordnung nur Nutzer (Betreiber) ist oder selbst zum Anbieter wird, denn davon hängen Ihre Pflichten ab.
Wie wir Sie unterstützen
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Nutzer oder Anbieter?
Wir gehen mit Ihnen Ihre KI‑Anwendungen durch und klären, wo Ihr Unternehmen nur Nutzer (Betreiber) ist und wo es selbst zum Anbieter wird. Mehr zur KI‑Beratung.
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Kompetenz und Aufsicht
Wir klären mit Ihnen, was die Menschen wissen müssen, die mit KI arbeiten oder sie beaufsichtigen. Mehr zur KI‑Beratung.
Für Hochrisiko-Anwendungen empfehlen wir zusätzlich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Anbietern und Betreibern
Für wen gilt der EU AI Act?
Für Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler von KI‑Systemen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Unternehmen außerhalb der EU sind erfasst, wenn ihre KI in der EU angeboten oder ihr Ergebnis in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1).
Wer gilt laut KI‑Verordnung als Betreiber von KI‑Systemen?
Jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder Stelle, die ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet, außer bei rein persönlicher, nicht beruflicher Nutzung (Art. 3 Nr. 4). Ein Unternehmen, das ein KI‑Programm für seine Arbeit nutzt, ist also Betreiber.
Sind wir Anbieter, wenn wir KI nur intern nutzen?
Wenn Sie ein fertiges Programm nutzen, sind Sie Betreiber. Wenn Sie ein KI‑System eigens entwickeln lassen und unter Ihrem Namen in Betrieb nehmen, können Sie auch bei rein interner Nutzung Anbieter sein.
Gilt der EU AI Act auch für kleine Unternehmen?
Ja, eine Größenschwelle gibt es nicht. KMU profitieren aber von Erleichterungen, etwa niedrigeren Bußgeldobergrenzen (Art. 99 Abs. 6) und Unterstützung beim Aufbau von KI‑Kompetenz (Art. 4 Abs. 2).
Welche Pflichten haben Betreiber von KI mit geringem Risiko?
Vor allem KI‑Kompetenz nach Art. 4, keine verbotenen Praktiken und, wo es zutrifft, die Kennzeichnung nach Art. 50. Genehmigungen oder Registrierungen sind nicht nötig.
Sie möchten Ihre Rolle und Pflichten klären?
Schreiben Sie uns, welche KI‑Anwendungen Sie nutzen oder planen. Wir melden uns persönlich, kostenlos und unverbindlich.